BMCR 2021.05.30

Q. Aurelius Symmachus. Amtliche Schreiben relationes: lateinisch-deutsch

, Q. Aurelius Symmachus. Amtliche Schreiben relationes: lateinisch-deutsch. Sammlung Tusculum. Berlin; Boston: De Gruyter, 2020. Pp. 308. ISBN 9783110609042. $34.99.

Inhalt

Deutsche Übersetzungen der Werke des Symmachus sind Mangelware. Für die Reden liegt zwar die von Angela Pabst (1989) vor, doch fehlt eine solche für die Briefe und den größten Teil der relationes, von denen bislang nur zwei ins Deutsche übersetzt wurden (laut S. 17 nur eine, siehe aber unten). Bei diesen relationes handelt es sich um 49 Briefe, die Symmachus als Stadtpräfekt verfasste. Einige gehen auf Gerichtsverfahren und deren prozessrechtliche Details ein, andere befassen sich mit Einzelheiten der Nahrungsmittelversorgung Roms. Die Texte sind meist nur ungefähr datierbar und ihre Hintergründe durch das jeweilige Schreiben selbst bekannt, was ihr Verständnis erschwert, zumal sie bis auf drei Ausnahmen (3, 23 und 34, etwas länger sind noch 9, 19 und 28) ziemlich kurz sind und selten aufeinander aufbauen. Daraus ergeben sich die Schwierigkeiten, die einer Übersetzung im Weg stehen.

Die neue Tusculum-Ausgabe besteht aus Einleitung (S. 7-17), Text und Übersetzung (S. 19-227) sowie Anhang (S. 229-308). Die Einleitung handelt kurz über das Leben des Symmachus (S. 7-11), die Datierung seiner Stadtpräfektur (S. 14-15), seine Werke (S. 11-12), den Inhalt der relationes (S. 13-14), ihre Publikation und Überlieferung (S. 16) sowie die Editionen und Übersetzungen (S. 17). Der Anhang besteht aus einer Liste der Abweichungen von der Edition Seecks (S. 231-232), den Kommentarnotizen (S. 233-302), die einfache Sacherklärungen für ein breiteres Publikum darstellen, Literaturverzeichnis (S. 303-306) und Glossar (S. 307-308), in dem einige häufig verwendete Begriffe, vorwiegend Ämterbezeichnungen, erklärt werden. Eigentlich selbstverständlich erscheinende Register sucht man vergeblich. Auch eine Chronologie der Texte, soweit ermittelbar, wäre nützlich gewesen; so muss man jeweils die einleitende Kommentarnotiz prüfen.

Die Qualität der gesamten Ausgabe erwies sich als unterdurchschnittlich und es zeigten sich wiederholt Mängel in Bezug auf ihre Wissenschaftlichkeit. Aber auch in ihrer Eigenschaft als Publikation für ein breiteres Publikum kann kein positives Urteil abgegeben werden, da gerade diese mit der Thematik wenig vertraute Leserschaft oftmals in die Irre geführt wird.

Einleitung: Alle Kapitel bleiben an der Oberfläche und bieten nur die notwendigsten Informationen. Ob das einem mit dieser Zeit nicht vertrauten Leser genügt, sei dahingestellt, aber der völlige Verzicht auf Anmerkungen und Belege führt dazu, dass die Einordnung der Aussagen erschwert wird. Etwa: Symmachus „stammte aus einer senatorischen, aber nicht alteingesessenen römischen Adelsfamilie“ (S. 7). Bedeutet das, dass Forst der älteren Forschung folgt, wonach deren erster bekannter Vertreter der barbarische Konsul des Jahres 330 war? Ist aus der Beteiligung an der „Niederschlagung eines Aufstandes“ (S. 8) zu folgern, dass Forst die Ereignisse um Firmus als lokale Unruhen (anstatt als Usurpation) interpretiert? Man wird nicht viel Gewicht darauf legen dürfen, da die Angaben wohl aus dem S. 304 zitierten Buch Hechts stammen (dort S. 25 und S. 26), doch scheint Forst in jedem Fall mit den Kontroversen zu Symmachus und seiner Zeit nur wenig vertraut zu sein. Auch wird behauptet, dass nur die berühmte dritte relatio (zum Victoriaaltar) ins Deutsche übersetzt wurde (S. 17). Allerdings bietet Liebs, den Forst doch S. 305 anführt (auch in: Detlef Liebs, Das Recht der Römer und die Christen, Tübingen 2015, S. 166-185), eine deutsche Übersetzung von relatio 28.

Als Werke des Symmachus (S. 11) werden genannt: 49 relationes, neun Bücher Briefe, „zwei Lobreden (auf Valentinian I. und auf Gratian) und Fragmente von acht weiteren Reden“. Tatsächlich aber sind acht Reden erhalten, davon drei Lobreden auf Kaiser (zwei auf Valentinian I., eine auf Gratian) und fünf auf andere Personen. Mindestens vier verlorene Reden sind bezeugt; von zwei sind kurze Zitate erhalten, zwei werden lediglich erwähnt. In dem Kapitel zur Datierung der Stadtpräfektur (S. 14-15), die zwischen Mai 384 und April 385 angesetzt wird, macht sich das Fehlen jeglicher Literatur besonders bemerkbar. Da die genauen Daten umstritten sind, ist das Schweigen darüber, ob einer fremden Argumentation gefolgt wird (da ihre Daten teils mit dem S. 304 zitierten Aufsatz Coşkuns, der übrigens unter Prospon issue 13-2.pdf zugänglich ist, übereinstimmen, liegt die Vermutung nahe) oder ob es sich um ein eigenständiges Urteil handelt, besonders ärgerlich. Zudem heißt es fehlerhaft, ein Gesetz deute auf die „spätestmögliche Datierung“ (S. 15) für das Ende seiner Amtszeit hin. Richtig wäre, dass es sich um den spätesten Beleg für Symmachus als Stadtpräfekten handelt und somit das früheste mögliche Datum für das Ende vorgibt – sofern die Datierung korrekt ist. (Forst nimmt ohne Begründung gegen die meisten Spezialstudien an, dass die überlieferte Jahresangabe 385 zutrifft.)

Übersetzung: Die Übersetzung scheint als Ganzes weitgehend korrekt zu sein, ist aber insbesondere bei Fragen des spätantiken Ämterwesens immer wieder irreführend und an einigen Stellen, die Spezialkenntnisse erfordern, falsch. Die Übersetzung vieler Ämterbegriffe kann nur problematische Ergebnisse erzeugen, doch hätten sie problemlos in lateinischer Fassung in der Übersetzung verbleiben können, wenn sie ohnehin im Glossar erklärt werden. Einige Beispiele: 9,4 (S. 62-63) dux als Offizier; 23,10-11 (S. 120-121) princeps officii als Bürovorsteher; 34,6 (S. 172-173) primiscrinii als Chefsekretäre. 35,3 (S. 180-181) meint iudices nicht allgemein die „Beamten“, sondern (wie auch sonst zu dieser Zeit) die Statthalter. Problematisch zudem: 3,20 (S. 40-41) wird senior ille divus als „Jener göttliche Greis“ übersetzt, der S. 237 (zu 3,19) mit Kaiser Gratian identifiziert wird, der aber mit etwas mehr als 24 Jahren verstarb. Gemeint ist allerdings nicht sein Alter, sondern seine Position gegenüber Valentinian II. als senior Augustus, also als länger regierender und somit zumindest formell über ihm stehender Kaiser. 23,14 (S. 122-123) wird post haec usurpato curso publico so übersetzt: „Hierauf nahm er sich einfach einen offiziellen Postwagen“. Tatsächlich geht aus dem Text nur hervor, dass die erwähnte Person widerrechtlich auf den cursus publicus zurückgriff, nicht aber, in welcher Form. 14,2 (S. 83) ist das ohnehin nicht erforderliche „nun“, das sich auf einen Vorgang, der fast ein Jahrzehnt früher geschehen ist (siehe S. 247), beziehen würde, zu streichen. Auch wenn manchmal eine Übersetzung, die von der „katholischen Kirche“ spricht, korrekt ist (etwa 21,3, S. 105), so kann nicht jede Erwähnung des Christentums derart übertragen werden (21,1, S. 105 und 21,6, S. 109)

Anhang (außer Kommentarnotizen): Der Inhalt ist insgesamt weitgehend korrekt, aber dieser Teil ist nicht sehr gut in dem, wofür er gedacht ist. Am besten sind die Bemerkungen zur Textgestaltung (S. 231-232), die zwanzig Abweichungen von Seecks Ausgabe notieren (dreimal Auflösung von Abkürzungen, viermal abweichende Zeichensetzung, achtmal Auffüllung von Lücken auf Basis früherer Vorschläge, fünfmal geringfügige Änderungen, davon ein früherer Vorschlag und vier auf handschriftlicher Grundlage). Die Gründe für die Entscheidungen werden allerdings nicht erläutert. Die Literaturhinweise (S. 303-306) sind selbst gemessen daran, dass es sich um eine Auswahl handelt, unvollständig. Lellia Cracco Ruggini, Erforscherin des spätantiken Italiens und Betreuerin des Kommentarprojektes zu Symmachus, bleibt ebenso ungenannt wie Ernst Stein, dessen Forschungen zur spätantiken Verwaltungsgeschichte noch immer mit Gewinn zu lesen sind. Selbst Standardwerke fehlen, etwa das große Überblickswerk von Jones, die PLRE und die PCBE, deren zweiter Band Italien abdeckt. Allein mit den großen Namen könnte man lange fortfahren: Nur vereinzelt werden Publikationen von den Kommentatoren des Symmachus sowie von Alan Cameron, André Chastagnol und John Matthews genannt. Im Glossar (S. 307-308) werden Erklärungen zu sechzehn lateinischen Begriffen (Ämterberzeichnungen und Rangtitulatur) geboten. Da ungefähr die Hälfte im Text übersetzt wird, dürfte das lateinfremden Anfängern wenig bringen, zumal viele weitere Begriffe nicht aufgenommen wurden (etwa der notarius 26,3, S. 132, der auch S. 265 nicht erklärt wird) oder in den Kommentarnotizen zu suchen sind, was auch nicht immer zum Ziel führt. Wer beispielsweise erfahren will, was das S. 7 erwähnte „Amt des Getreidepräfekten“ ist, müsste wissen, dass es (in einem ganz anderen Kontext) 35,2, S. 180-181 erwähnt und dann S. 281 erklärt wird. Die Eindeutschung der Ämter macht es zudem schwieriger, danach in Nachschlagewerken zu suchen.

Kommentarnotizen (Datierungen): Auch wenn hier die Absicht, einfachste Erklärungen für ein Publikum ohne Vorkenntnisse zu bieten, am deutlichsten wird, kann erwartet werden, dass die Informationen korrekt und Kontroversen vermerkt sind. Beides ist nicht immer der Fall. Allgemein wird viel Wert auf die überlieferten Anreden für eine Datierung und Einordnung gelegt, obwohl bereits für die zweite relatio festgestellt werden muss, dass sie in dieser Form falsch ist (S. 234). Auf einen schwierigen Fall ist eigens hinzuweisen: Laut Forst sind die Anreden der zehnten und der elften relatio vertauscht (S. 244), da Symmachus in der zehnten (laut Anrede an Theodosius und Arcadius) nach dem Tod des Praetextatus um seine Entlassung bittet, die elfte (an Valentinian II.) dagegen den Todesfall nur kurz erwähnt. Wären die Anreden korrekt, würden die Texte aufschlussreiche Zeugnisse für die Machtverhältnisse seit 383 bieten, was von Forst sogar indirekt anerkannt wird, da sie anderenorts (S. 264 zu 25,2) bemerkt, dass das Westreich seit 389 (also nicht seit 394) unter dem Einfluss des Theodosius stand.

Kommentarnotizen (Einzelpunkte): Dass Gratian seit 379 nicht mehr pontifex maximus war (S. 235 zu 3,3), ist möglich, allerdings reichen die Ansätze der Forschung von 375 bis 382 und laut Cameron (S. 304 zitiert) fand die Ablegung des Titels niemals statt; nichts davon wird erwähnt. Die Begünstigungen von Sklaven aus Testamenten (S. 236 zu 3,14) dürften nicht Fragen des Vermögens, sondern testamentarische Freilassungen meinen. Gratian war nicht kinderlos geblieben (S. 237 zu 3,19), sondern hatte einen Sohn, der aber jung starb. Woher stammt die nicht zu verifizierende Information, die meisten Anfragen an den Kaiser für eine Aufnahme in den Senat seien erfolgreich gewesen (S. 239 zu 5,2)? Das Gesetz CTh 15,9,1 ist für die Datierung weniger aussagekräftig als vermutet (S. 241 zu 8), da es nur ad senatum gerichtet ist, aber nicht präzisiert wird, an welchen. Eine Verbindung des Rücktrittsgesuches des Symmachus mit der stärker werdenden christlichen Partei am Hof (S. 244 zu 10,2) ist nicht nur nicht bewiesen; dagegen spricht auch, dass er nicht der letzte heidnische Stadtpräfekt war. Die Annahme, das Jubiläum des Regierungsantritts Valentinians II. sei „ein ganzes Jahr feierlich begangen“ worden (S. 246 zu 13), übersieht, dass in solchen Fällen nicht das vollständige, sondern das begonnene Jahr angesetzt wurde. Trotz der Bedeutung seines Sitzes war der Bischof von Rom in der Antike noch nicht das „Oberhaupt der katholischen Kirche“ (S. 257 zu 21,3). Das Aufrollen eines etwa zwanzig Jahre alten Falles erscheint weniger unwahrscheinlich (S. 279 zu 34,8), wenn man bedenkt, dass Ammianus 22,6,2 von Antragstellern berichtet, die sich auf Ereignisse von vor siebzig Jahren berufen. Die Ausführungen zu den Kurialen (S. 285 zu 38,5) sind zweifach zu korrigieren: Ein prinzipielles Verbot des Dienstes in Armee und Zivilverwaltung war in dieser Form (fast) nie gegeben und nicht die Tätigkeit selbst, sondern deren Ableistung für eine bestimmte Zeit befreite vom Dekurionat.

Um die Rezension nicht übermäßig auszudehnen, muss das genügen. Ist das Werk also vollkommen unbrauchbar? Nicht ganz. Forscher, die mit der Thematik vertraut sind, können so die Inhalte der relationes schnell erfassen oder ihr Verständnis einer Textstelle mit dem der Übersetzung abgleichen. Den eigentlichen Adressaten aber kann man nur raten, auf die Benutzung zu verzichten oder das Gebotene so genau wie möglich an anderer Stelle nachzuprüfen. Der Nutzen bleibt somit überschaubar.