BMCR 2017.11.44

Neue Quellen zum Prozeßrecht der Ptolemäerzeit: Gerichtsakten aus der Trierer Papyrussammlung (P.Trier I). Archiv für Papyrusforschung und verwandte Gebiete – Beihefte, 36

, , Neue Quellen zum Prozeßrecht der Ptolemäerzeit: Gerichtsakten aus der Trierer Papyrussammlung (P.Trier I). Archiv für Papyrusforschung und verwandte Gebiete - Beihefte, 36. Berlin; Boston: De Gruyter, 2017. viii, 293. ISBN 9783110474244. $103.99.

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Bis vor wenigen Jahren gab es nur wenige Quellen, die die Tätigkeit der als dikasterion bezeichneten Gerichte im hellenistischen Ägypten bezeugten. Diesen Gerichtstyp, der in Bezeichnung und, so vermutete man, auch in seiner Arbeitsweise eng an die Gerichte der griechischen Poliswelt angelehnt war, kannte man bis zum Ende des 20. Jahrhunderts nur aus wenigen Dokumenten, vor allem einer kleinen Gruppe von Urteilen des dikasterion in dem kleinen Ort Krokodilopolis im Arsinoites aus dem Jahr 226/225 v. Chr., unter denen für die Verfahrensrekonstruktion vor allem ein doppelt überliefertes Urteil ( P.Gur. 2 = Sel. Pap. II 256 sowie P.Petr. III 21 g = M.Chr. 21) herausragte. Daneben gab es nur wenige, zusammenhanglose und fragmentarische Dokumentenreste, und die Erwähnung in normativen Texten.

In den letzten Jahrzehnten hat sich der Quellenbestand um eine zweite, jüngere Gruppe aus einem anderen Ort erweitert und damit mehr als verdoppelt. 2001 veröffentlichte Demetrios Kaltsas mit P.Heid. VIII Urkunden aus dem Heidelberger Bestand, allesamt Überreste der Tätigkeit des dikasterion in Herakleopolis aus der Zeit zwischen 189 u. 176 v. Chr. Aus dem gleichen Gericht und dem gleichen Zeitraum stammen auch die 2015 von Charikleia Armoni edierten P.Köln XIV 561-563, und zu dieser Gruppe gehören auch die 14 Urkunden aus dem Trierer Bestand, die Kramer und Sánchez-Moreno Ellart hier veröffentlichen. Es handelt sich um sechs Klageschriften mit Ladungsvermerk (von den Herausgebern als „Vorladung“ bezeichnet), drei bei Gericht eingereichte „Zeugenaussagen“ von Urkundenhütern ( syngraphophylakes), einen Pachtvertrag und einige Fragmente ähnlicher Urkunden mit der gleichen Herkunft. Das am besten erhaltene Stück ( P.Trier I 3) war bereits 2010 in der Festschrift Thissen 1 veröffentlicht worden.

Der Edition vorgeschaltet ist ein mit der Überschrift „Neues zum Prozessrecht der Ptolemäerzeit“ überschriebenes Kapitel, in dem das neue Quellenkonvolut in die bisher bekannten Stücke einsortiert wird, und in dem dann einige Fragen der Gerichtsorganisation und des Gerichtsverfahrens beim dikasterion diskutiert werden. Im ersten Unterkapitel („Die neuen Quellen“), verantwortet von Bärbel Kramer, finden sich Listen mit den bislang bekannten Klageschriften bzw. von Zeugenaussagen von Urkundenhütern. Die jeweiligen Formulare werden schematisch dargestellt, und die wahrscheinlichen Bearbeitungsschritte der unterschiedlichen Dokumente bei Gericht sind aufgelistet. Das zweite, von Carlos Sánchez-Moreno Ellart verfasste Unterkapitel, gibt eine Zusammenfassung zur Justizorganisation, die vor allem auf Wolffs Justizwesen der Ptolemäer von 1962 beruht, mit den kleine Modifikationen, die durch die Veröffentlichung der P.Heid. VIII angeregt wurden. Gegenüber der Darstellung von Wolff fällt trotz des referierenden Charakters der Darstellung auf, dass er die gesamte Justizorganisation nun ohne jedes Fragzeichen als Ausfluss eines großen Justizdiagramma erscheint.

Für die übrigen, ebenfalls von Carlos Sánchez-Moreno Ellart verfassten Unterabschnitte gibt es keine der Wolff‘schen Studie vergleichbare, zusammenfassende und die Quellen ausführlich diskutierende Abhandlung, die jünger als 80 Jahre ist. Ausgangspunkt der Überlegungen sind daher regelmäßig die Grundzüge von Mitteis (1891). Im dritten Abschnitt („Die Prozessvorbereitung“) wird zunächst die Frage aufgegriffen, ob beim dikasterion eine amtliche Ladung erfolgte. Schon Mitteis und Berneker gingen Ende des 19. bzw. in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts von einer privaten Ladung aus. Wie die Herausgeber selbst in einer Fußnote referieren, wurde nur in Bezug auf bestimmte Urkunden von Mitteis einmal in Betracht gezogen, später aber von ihm selbst verworfen, dass das Gericht selbst dem Beklagten die Klageschrift zustellt. Auch die neuen Dokumente liefern keinen Hinweis darauf, dass jemand anderes als der Kläger die Ladung des Prozessgegners besorgte.

Der vierte Abschnitt („Der Beweis“) nimmt die Sachverhaltsschilderung der Klageschriften in den Blickpunkt. Einige der hier veröffentlichten Klageschriften (wie auch P.Köln XIV 561 u. 562) enthalten gegen Ende einen mit to adikema egeneto („Das Unrecht geschah“) beginnenden Satz, so beispielsweise ( P.Trier I 3, 24-26 = Festschrift Thiessen) nach der Angabe des Streitwerts: „Das Unrecht geschah, als du, obwohl du von mir eine Zahlungsaufforderung über die 2.000 Bronzedrachmen und den Zins gehalten hast, mir nicht zurückgezahlt hast.“ Ein solcher Einschub war zuvor nicht belegt. Sánchez-Moreno sieht darin eine Bestätigung für die auf Wolff zurückgehende Theorie der Zweckverfügung. Der Herausgeber geht in den Ausführungen zur allgemeinen Frage, was das verpflichtende Element ist, zurück zur Diskussion, in wieweit eine syngraphe eine ‚Dispositivurkunde‘ darstellt. Dass dieser (auch in der Rechtswissenschaft nicht gerade gebräuchliche Ausdruck) für das in den Papyri dokumentierte Recht eine unbrauchbare Kategorie ist, hat nach längerer Debatte eigentlich abschließend Wolff bereits 1978 festgehalten.2 Gelegentlich wurde danach in der systematisch arbeitenden Romanistik noch auf diesen Ausdruck für schuldbegründende Urkunden bzw. Schuldverschreibungen zurückgegriffen, um Eigenheiten des römischen Rechts zu erläutern.3 Dies geschieht jedoch ausdrücklich mit dem Vorbehalt, die römische Perspektive auf eine griechische Praxis zu beschreiben. In Untersuchungen, die sich eingehender mit griechischen Rechten befassten, und in den einschlägigen Einführungen wird diese These schon seit über vierzig Jahren nicht mehr vertreten.

Der fünfte Abschnitt („Das Zeugnis“) ist den Zeugenaussagen gewidmet. Neben allgemeinen Fragen (Möglichkeit und Schriftlichkeit, Funktion der Zeugen) finden sich hier detaillierte Analysen des Formulars. So bemerken die Herausgeber, dass die Zeugenaussage in den hier veröffentlichten Dokumenten abweichend von der bisher beobachteten Praxis in der ersten Person wiedergegeben wird. Zudem variiere das Formular danach, ob ein Tatzeuge eine Handlung bezeuge oder ein Vertragszeuge wie ein syngraphophylax den Vertragsinhalt.

Der Editionsteil ist ausgesprochen materialreich und mit großer Aufmerksamkeit auf eine leichte Handhabbarkeit gesetzt. Nach der Angabe der üblichen Daten steht zunächst eine Einleitung mit einer Beschreibung des Papyrus, einer Inhaltsangabe und Hinweisen auf interessante Besonderheiten und Literatur. Dann erfolgt die Transkription. Die Abkürzungen sind hier wie üblich aufgelöst, das zur Abkürzung benutzte Zeichen am Ende der Transkription abgedruckt. Gut lesbare, farbige Abbildungen stehen unmittelbar neben der Transkription auf der gegenüberliegenden oder folgenden Seite, so dass die Lesung, aber auch die Verteilung des Textes über das einzelne Blatt bequem nachverfolgt werden kann. Nicht ganz sichere Zeichen sind als kleiner Bildausschnitt im ausführlichen Zeilenkommentar noch einmal abgedruckt. Die Übersetzungen sind durch Absatzwechsel bei Sinnabschnitten übersichtlich gegliedert. Das Buch schließt mit der Bibliographie, einer Liste von Korrekturvorschlägen sowie Namens- und Wörterlisten. Da die beiden Autoren weit mehr leisten als nur eine Quellenedition, wäre vielleicht noch ein Sachindex hilfreich gewesen.

Notes

1. Dieter Hagedorn/ Bärbel Kramer, „Vorladung (P.UB Trier S 188-82 + S 188-119),“ in: Hermann Knuf/ Christian Leitz/ Daniel von Recktlinghausen (Hrsg.), Honi soit qui mal y pense. Studien zum pharaonischen, griechisch-römischen und spätantiken Ägypten zu Ehren von Heinz-Josef Thissen, Leuven u.a. 2010, 219-232.

2. Hans Julius Wolff, Das Recht der griechischen Papyri Ägyptens, 2. Band: Organisation und Kontrolle des privaten Rechtsverkehrs, München 1978, 141-144. Ebenso Elisabeth Meyer, Legitimacy and Law in the Roman World. Tabulae in Roman Belief and Practice, Cambridge 2004, 19.

3. Einflussreich: Max Kaser, Das römisches Privatrecht, Bd. 2, 2. Auf. München 1975, S. 374, an dessen Ersetzung gearbeitet wird.