BMCR 2013.02.21

Graeca non leguntur? Band II/1; Band II/2

, Graeca non leguntur? Zu den Ursprüngen des europäischen Rechts im antiken Griechenland. Band II/1: Archaische Grundlagen Teil 1​. Wiesbaden: Otto Harrassowitz, 2012. xviii, 766 pages. ISBN 9783447062787.
, Graeca non leguntur? Zu den Ursprüngen des europäischen Rechts im antiken Griechenland. Band II/2: Archaische Grundlagen Teil 2. Wiesbaden: Harrassowitz, 2012. xvi, 522 pages. ISBN 9783447065870.

Den zweiten, in zwei Halbbänden erschienenen Band des monumentalen Graeca -Projektes aus der Feder Heinz Bartas (= B.) zu besprechen stellt den Rezensenten vor die Herausforderung, das bereits zu Band 1 Gesagte und – nicht nur von ihm und in schärferer Form!1 – Monierte,2 das seiner Meinung nach auch diese beiden stattlichen Bände durchzieht, nicht zu verschweigen, indes hinter die sachliche Wiedergabe des jetzt durchwanderten Stoffgebietes ein wenig in den Hintergrund treten zu lassen.

Nach der umfangreichen Einleitung und Perspektivenauslotung in Form von Prolegomena im ersten von vier geplanten Bänden widmet B. den zweiten Band nun den archaischen Grundlagen des griechischen Rechtes – bei ihm in dem beide Halbbände umfassenden Kapitel II konzentriert auf die Athener Drakon und Solon, wobei themenorientierte Sondagen bis in die hellenistische Zeit diesen personalen Zuschnitt stets flankieren. Die „Schlüsselrolle“, die B. diesen beiden Protagonisten sowie der Epoche insgesamt bereits zu Anfang zuschreibt (S. 2), ist dabei nur zu bejahen, strahlten doch die Rechtssätze und -gedanken dieser Zeit weit in die griechische sowie in die weiteren (Rechts-)geschichte(n) hinein.

Dabei beginnt B. nicht, wie man chronologisch vermuten möchte, mit Drakon, sondern konzentriert sich zunächst auf die longue durée „Von Solon zu Kleisthenes“ (15-58). Hier würdigt er überblicksartig Solons Biographie, dessen Reformmut und die daraus erwachsenen Staatsrechtsreformen. Nach den Kategorien „Rechtswerte“ und „Entstehung eines Rechtssubjekts“ ordnet er Solon als Beginn der demokratischen Entwicklung Athens ein, eine Ansicht, die stark in der linearen Entwicklungsdarstellung der (pseudo-)aristotelischen Athenaion Politeia wurzelt und in der altertumswissenschaftlichen Forschung nicht unwidersprochen geblieben ist.3 Eine Aufzählung der Reformen des Kleisthenes sowie ein Zurückspringen zur Würdigung der „Muße“ und „körperlichen Arbeit“ bei Solon beschließen das Unterkapitel, das man nicht ob der – in Fachkreisen allgemein bekannten – Ergebnisse anzweifeln möchte, das jedoch in seiner konzeptionellen Anlage und insbesondere Plazierung Erstaunen hervorruft.

Im zweiten Unterkapitel „Die Polis – Hüterin des sozialen Ausgleichs“ (59-76) zeigt B., wiederum eher assoziativ, die zunächst auf Rechtsrealität(en) in praxi zielende Entwicklung von Rechtskategorien auf, die erst im Nachhinein einer juristischen Systematisierung unterzogen worden seien; in diesem Zusammenhang spricht er nicht zu Unrecht von „praktischer(!) archaischer Rechtstheorie“ (67), was er anhand von (zum großen Teil später genauer behandelten) Beispielen belegt. Solons Ausgleichspolitik innerhalb der zerstrittenen Athener Bürgerschaft sowie dessen Beobachtungen zum Verhältnis von „Macht“ und „Recht“ bilden den Rahmen für diese auf das weitere verweisende Kurzanalyse.

Hernach geht B. auf Drakon ein (77-129). Neben der Wiedergabe der (unsicheren) biographischen Daten werden sowohl (ägyptische) Vorläufer wie Gründe und Anlaß der Gesetzgebung Drakons ausführlich diskutiert. B. lehnt sich dabei eng an die konzisen Beobachtungen von W. Schmitz an;4 insgesamt lehnt er die v.a. von der älteren Forschung vertretene Ansicht einer umfassenderen Gesetzgebung Drakons, die oft in Zusammenhang mit dem Kylonischen Frevel oder allgemein – unter Projizierung der vorsolonischen Krise in die Zeit Drakons – mit einer sozialen Krisensituation in Athen gebracht wird, ab. Er schreibt Drakon lediglich die staatlicherseits vorgenommene Festschreibung von (gewohnheitsrechtlich bereits vorhandenen) Verfahrensregelungen bei der Blutrache im Falle unvorsätzlicher Tötung zu.

Hiervon ausgehend, entwickelt B. im folgenden (130-212) ausführlich anhand der zweiten Tetralogie („Speerwurf“) des attischen Rhetors Antiphon (ca. 480-411 v.Chr.) die Entstehung der Rechtskategorie „Zufall“, d.h. die Abkehr vom starren archaischen „Erfolgshaftungsprinzip“ hin zu einer Differenzierung zwischen Vorsatz, Fahrlässigkeit und Zufall beim Verursachen einer Handlung. Er kann dabei eindrucksvoll aufzeigen, wie sich diese Ausdifferenzierung in der Auseinandersetzung der juristischen Praxis mit der drakonisch-solonischen Gesetzgebung vollzog und zugleich auch theoretisch fundiert wurde. Insofern kann er mit Recht alte Deutungsmodelle, die eine solche Entwicklung erst der römischen Jurisprudenz zuschreiben wollten, verwerfen. Im darauffolgenden fünften Kapitel „Vom sakralen Sühnerecht zur säkularen Schuldlehre“ (213-264) ordnet er seine so gewonnene Erkenntnis in den größeren Rahmen der griechischen Philosophie- und Geistesgeschichte ein, leider nicht ohne zahlreiche Repetitionen und Doppelungen zum vorigen Kapitel. Er verwirft so die traditionell mit Anaximenes respektive Aristoteles angenommene Ausdifferenzierung der unvorsätzlichen Verschuldenshandlung zugunsten Antiphons und macht auch in anderen Bereichen, namentlich der Medizingeschichte und Historiographie, das Bewußtwerden der Kategorie „Zufall“ im Laufe des 5. Jahrhunderts v.Chr. fest. Das sechste Kapitel „Drakons Gesetz über die Blutrache“ (265-292) setzt dann noch einmal den mit Drakon beginnenden Prozeß der Unterscheidung von Verschuldensgraden beim Verursacher einer Handlung von der älteren romanistischen Forschungsmeinung der Exklusivität einer solchen Entwicklung für das Römische Recht ab.

Der „Wegweiser zur «Eunomia»“ (293-310) leitet sodann zu Solon über, ohne jedoch tieferes Ziel und wissenschaftlichen Zweck des Kapitels deutlich werden zu lassen; so bieten seine Ausführungen einige interessante Beobachtungen zur Begriffsbildung und Kontextualisierung von „Eunomia“ und deren Begriffspaaren etwa bei Hesiod genauso wie (s)eine religionswissenschaftlich im 19. Jahrhundert verwurzelte Aufforderung zur Säkularisierung an die Leser: Es müßten „überholte religiöse Schlacken“ (305) abgeschüttelt werden, damit das alte Europa „seine einstige Führungsrolle oder – besser – eine neue politische Form kreativer Autonomie, Integration und Kooperation, wenn auch auf andere Art als damals, umso früher“ erlange (305). Die aus Sicht des Rez. ungeordnete Struktur setzt sich dann auch im kurzen achten Kapitel „Menschliche Gerechtigkeit und göttliches Gesetz“ (311-317) fort, das einerseits noch einmal den mit Solon einsetzenden Säkularisierungsschub bezüglich der Rechtsordnung als Form des gesellschaftlichen Ausgleichs betont, andererseits kurz das allerdings in der Forschung umstrittene Verhältnis zwischen Solon und dem späteren Tyrannen Peisistratos grob und thesenartig skizziert.

Mit „Rechtssubjekt und Demokrat“ (318-441) handelt B. hernach ausführlich von Solons Gesetzgebung. Traditionell in die Bereiche Entschuldung / Seisachtheia, Maß-, Münz- und Gewichtsreform5 sowie staatlich-politische Reformen gegliedert, ist für ihn die Stärkung des Rechtssubjekts im politischen wie privaten Bereich der Grundpfeiler der solonischen Reform sowie deren späterer Wirkungs- und Erfolgsgeschichte. Dies betrifft für B. sowohl die Entwicklung hin zu einer frühdemokratischen, mit Bürgerpartizipation wie ausdifferenziertem Gerichtssystem versehenen Gesellschaft aus Individuen6 als auch die ausführlich von ihm besprochene Herausbildung des griechischen Vertragssystems. Dabei wendet er sich deutlich gegen die Konstruktion einer rechtlichen Unverbindlichkeit und sieht das griechische Vertragssystem als Basis für die spätere römischrechtliche wie europäische Ausgestaltung der Obligationenverhältnisse an.

Das zehnte Kapitel greift mit „Solons Gesetzgebung“ (442-606) dann noch einmal ausführlich einige Aspekte der umfassenden Reformtätigkeit Solons auf. Die maßgebliche Sammlung von E. Ruschenbusch, jetzt ergänzt um den hier nicht mehr berücksichtigten, postum herausgegebenen Kommentar mit Übersetzung,7 dient B. nach kurzen Beobachtungen zur Vergleichenden Verhaltensforschung à la K. Lorenz als Ausgangspunkt für eher assoziative Anmerkungen zu frühgriechischen Gesetzgebern; sodann geht er schwerpunktmäßig auf familienrechtliche Regelungen Solons – so z.B. ausführlich zu Verfügungen von Todes wegen mit Ausblick auf die Entwicklung des griechischen Testamentes – ein, läßt aber auch anderes, erneut die Blutrache und das Rechtssubjekt, Überlegungen zur Popularklage etc., nicht unberücksichtigt. Der zweite Halbband befaßt sich in dreizehn Unterkapiteln mit der weiteren Fundierung der letztlich noch heute in Europa wirksamen Recht- und Gerechtigkeitsvorstellungen in der archaischen Periode. Eng angelehnt an die Analyse von W. Schmitz,8 der B. nicht nur hier Leitcharakter zuschreibt, nimmt er zunächst die Entstehung der Polis in Verzahnung mit den Reformen Solons unter die Lupe (1-45). Er macht dabei deutlich, wie sehr die bäuerliche Lebenswelt mit ihren Gewohnheitsrechten sich in der Gesetzgebung Solons widerspiegelt; dieser habe es durch geschicktes Überführen dieser Regeln in allgemein verbindliche Gesetze erreicht, daß alle Polisbewohner, auch die zum Individualismus neigende Aristokratie und entsprechende Aufsteigergruppen, dieses vorher nicht kodifizierte Recht als gemeinsame Basis angenommen und späterhin auch gelebt hätten. Neben anderen Faktoren (militärische Bedürfnisse, wirtschaftliche Entwicklungen etc.) sei dies ein wichtiger Baustein für das Entstehen und Funktionieren der Polis als Gemeinschaft gewesen.

Hierauf zeigt B. (46-69) auf, wie sich im archaischen Griechenland – ausgehend vom Familienrecht – nach und nach verschiedene, dabei stets aufeinander bezogene wie interagierende Rechtsbereiche ausformten, die ein in sich kohärentes System gebildet hätten. Dabei sieht er die „Epieikeia“ / „Billigkeit“ als das „normative «Wundermittel»“ (144) an, das diesen Prozeß entscheidend befördert habe. Eindringlich behandelt er diese darum im folgenden Kapitel (70-145). Die „Epieikeia“ sieht B. sowohl, wenn auch noch nicht begrifflich endgültig geformt, im alten Nomos, einer Art noch nicht kodizifiertem rechtlichen Urzustand der Gesellschaft in Form nomologischen Wissens, als dann auch später in der zunächst von oben verordneten, auf Thesmos basierenden Kulturgesellschaft; diese habe späterhin auf (demokratischem) Allgemeinwillen beruhend ein neues Nomos-Verständnis generiert, sozusagen als wirksames Band des Interessensausgleichs von Physis und Nomos. Diesen korrektiven Charakter, der sich u.a. in der Überwindung des ius strictum im Einzelfall oder einer über den bloßen Wortlaut hinausgehenden Rechtsauslegung äußert, betrachtet B. zu Recht als für die weitere Rechtsgeschichte prägend und zur Überwindung der Schranken von Natur- und Kulturgesetzlichkeit notwendig.

Gewohnheitsrechtlich ungeschriebenes nomologisches Wissen, von oben verordneter Thesmos und gemeinschaftlich-politisch fixierter neuer Nomos bilden für B. auch die Eckpfeiler der Entwicklung von „Hybrisklage und Persönlichkeitsschutz“ (146-181). Zunächst als religiös basiertes Schutzrecht der Gemeinschaft bei Verletzung einzelner Mitglieder angesehen, habe insbesondere Solon die Festschreibung des gewohnheitsrechtlichen Wissens in Form des Schutzes bei Einzeltatbeständen noch unter Beachtung des Gleichgewichts von Gemeinschafts- und Individualrechten vorangetrieben. Späterhin habe sich dann ein Generaltatbestand des Persönlichkeitsschutzes in Form der Hybrisklage zusammen mit einem ausdifferenzierten System im privat- wie strafrechtlichen Bereich entwickelt, wovon die alexandrinischen Dikaiomata Zeugnis ablegten. Mithin zeuge diese Entwicklung auch von der Verschiebung von schutzbedürftigen Gemeinschafts- hin zu Individualinteressen.

Das kurze fünfzehnte Kapitel (182-189) zur (z.T. von B. konstatierten, vergessenen) historischen Bedeutung Solons leitet sodann zum solonischen Reformdenken (190-216) über. Hier spricht B. noch einmal die wesentlichen Schritte von Solons Rechts- und politischem Verständnis – Verhältnis von Individuum und Gesellschaft, Eunomia als Teilhabe, Zivilisationsschub – an, wobei er auch eine Diskussion um ein Ende der Rechtsgeschichte, angelehnt an die provozierende These vom Ende der Geschichte durch Fr. Fukuyama, anstößt.

Detaillierter untersucht er sodann das Eunomia-Konzept Solons im Zusammenhang mit dem ägyptischen „Ma’at“- Gedanken (217-277), indem er V. Fadingers These von der ägyptischen Beeinflussung der solonischen Idee überprüft9 und um einige Vergleichsaspekte, wie die postmortale Wirksamkeit von Ma’at und den damit verbundenen testamentarischen Verfügungsgedanken, erweitert. Dabei weist er deutlich die Bereicherung der solonischen Idee durch diese altägyptische Gerechtigkeitsvorstellung nach, hält jedoch auch ein indigen griechisches Moment im Eunomia-Denken Solons, ausgehend von Homer und Hesiod, im Gegensatz zu Fadinger für wirksam.

Mit einem zeitlichen und gedanklichen Sprung wendet sich B. sodann im achtzehnten Kapitel dem „Stadtrecht von Gortyn“ (278-295) zu. Summarisch gibt er einen Überblick über die Regelungsaspekte dieses neben Athen eindrucksvollen Rechtskreises und verweist auf die Bezugnahmen in einzelnen Kapiteln seines Gesamtwerkes. Die von ihm in Anlehnung an andere Forscher festgestellten Unterschiede zwischen Gortyn und Athen macht er, noch ohne nähere Erläuterung, an der unterschiedlichen Staatsform – Oligarchie versus Demokratie – fest, obschon diese Zuspitzung aufgrund der Entwicklungsschichten, die beispielsweise Athen bezüglich der Staatsform durchlaufen hat, dem Rez. problematisch erscheint.

Anschließend stellt B. in den folgenden drei Kapiteln Überlegungen zum Totenteil und der Seelgerätstiftung an, wobei er Kontinuitätslinien von der paganen zur christlichen Ausformung zieht (296-343). In enger Anlehnung an die Arbeit von E. F. Bruck10 arbeitet er zunächst den Wandel vom unteilbaren Familieneigentum über das frühzeitige Hinzukommen eines individuellen Totenteils bis hin zu Abspaltungen vom Totenteil, z.B. von wirtschaftlich bedeutsamen Viehbeständen oder Kriegsgeräten, heraus, welche die Grundlage für ein späteres Testieren von Individualeigentum schufen. Hernach vollzieht er die Thesen Brucks zur Entstehung der Seelgerätstiftung in einem neuen, „aufgeklärteren“, auf das eigene Individuum bezogenen Verständnis von Religion und Recht im Laufe der hellenistischen Epoche nach. Zuletzt huldigt er Brucks Verdiensten um das konzeptionelle Fortführen dieser Entwicklungsschritte im Rahmen von dessen Untersuchungen zur römischen wie christlichen Stiftungspraxis.

Das letzte, zweiundzwanzigste Kapitel – zum eigentlich geplanten Kapitel 23 zu „Rezeptionen und Kulturtransfers aus dem Alten Orient“ (375) verweist B. auf die Folgebände III und IV – beinhaltet sodann Überlegungen zum „Erwerb und Schutz von Individualeigentum“ (344-374). Auf Basis der vorher aufgestellten Thesen zum Individualeigentum an Fahrnis / Mobilia vollzieht B. die Diskussionen um die Begriffsverwendung von „Eigentum“ und „Besitz“ in der griechischen Antike nach, wobei er auch hier einen Übergang von Kollektiv- zu Individualeigentum konstatiert. Ein Überblick über die sich entwickelnden Erwerbs- und Schutzarten von Eigentum runden dieses Kapitel ab.

Beide Halbbände werden wie im ersten Band jeweils mit einem Glossar der wichtigsten verwendeten Rechtsbegriffe, einem beeindruckenden Literaturverzeichnis sowie Quellenverzeichnis (in Auswahl!) und Stichwortregister abgeschlossen.

Das Fazit bleibt auch beim zweiten Band gespalten: So sehr man ob der Wichtigkeit des Gegenstandes gerne die Bände in die Hand nimmt, darin schmökert und allerlei Wissenswertes, Bedenkenswertes und für weitere Forschungen Anregendes findet, so sehr enttäuscht in Teilen wiederum die literarische Verarbeitung durch B. Dieser versteht es zwar, die Dinge ausführlich und interdisziplinär angelegt zu behandeln; allerdings trübt er mit seiner ihm eigenen, nicht immer nachvollziehbaren Strukturierung der Inhalte und der äußerst langatmigen, mit Sekundärliteratur überhäuften Darstellungsweise das Lesevergnügen gelegentlich beträchtlich.

Notes

1. Vgl. die besonders kritische Rezension von Thomas Finkenauer in: sehepunkte 12 (2012), Nr. 12 [15.12.2012], Rez Finkenauer zu Barta. Zu weiteren, das Vorhaben insgesamt wie die Arbeitsweise Bartas würdigenden Rezensionen (des ersten Bandes) vgl. dessen Homepage: Rezensionen zu Barta.

2. BMCR 2011.12.61

3. Vgl. dazu nur die Diskussion in J. Bleicken, Die athenische Demokratie, 4. Aufl. Paderborn u.a. 1995, 542-545.

4. W. Schmitz, „Drakonische Strafen“. Die Revision der Gesetze Drakons durch Solon und die Blutrache in Athen, Klio 83 (2001), 7-38.

5. Hierzu (337f.) jedoch kaum Näheres. Vgl. grundlegend G. Horsmann, Athens Weg zur eigenen Währung: Der Zusammenhang der metrologischen Reform Solons mit der timokratischen, Historia 49,3 (2000), 259-277.

6. Hier hätte man sich gerne auch eine Auseinandersetzung mit der wegweisenden, gleichsam den Blick über Athen hinaus wagenden Studie von U. Walter, An der Polis teilhaben. Bürgerstaat und Zugehörigkeit im Archaischen Griechenland, Stuttgart 1993 (Historia-Einzelschriften; 82) gewünscht.

7. E. Ruschenbusch, Solonos nomoi. Die Fragmente des solonischen Gesetzeswerkes, Wiesbaden 1966 (Historia-Einzelschriften; 9); ders. (†), Solon: Das Gesetzeswerk – Fragmente. Übersetzung und Kommentar, Stuttgart 2010 (Historia-Einzelschriften; 215).

8. W. Schmitz, Nachbarschaft und Dorfgemeinschaft im archaischen und klassischen Griechenland, Berlin 2004 (Klio-Beihefte N.F.; 7).

9. V. Fadinger, Solons Eunomia-Lehre und die Gerechtigkeitsidee der altorientalischen Schöpfungsherrschaft, in: H.-J. Gehrke / A. Möller (Hrsg.), Vergangenheit und Lebenswelt. Soziale Kommunikation, Traditionsbildung und historisches Bewußtsein, Tübingen 1996 (ScriptOralia; 90), 179-211.

10. E. F. Bruck, Totenteil und Seelgerät im griechischen Recht. Eine entwicklungsgeschichtliche Untersuchung zum Verhältnis von Recht und Religion, mit Beiträgen zur Geschichte des Eigentums und des Erbrechts, München 1926 (Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte; 9); 2. Aufl. ebd. 1970. ​